Energieausweise
Im Rahmen einer energetischen Bilanzierung von Nichtwohngebäuden werden unter spezifischen oder – beispielsweise für den energiesparrechtlichen Nachweis –standardisierten Randbedingungen die Energiebedarfswerte für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ermittelt. Energiemengen, die aus Produktionsprozessen resultieren werden in aller Regel nicht berücksichtigt. Das Verfahren ist für Neubauten genauso anwendbar wie für die Bewertung bestehender Gebäude.
Nach § 16 EnEV werden Energieausweise benötigt:
- nach Baufertigstellung eines Neubaus
- wenn - in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Erweiterung - eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
- bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (z. B. Wohnungen)
- zum Aushang in bestimmten Gebäuden, in denen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen
Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden kann mit Hilfe der DIN V 18599 erfolgen. Bei dem dort abgebildeten Berechnungsverfahren handelt es sich um ein stationäres Verfahren mit monatsweiser Betrachtung. Alternativ können auch dynamische Berechnungsverfahren, die in stundenweisen Berechnungsschritten arbeiten, herangezogen werden. Der Aufwand für die Eingabe und die Berechnungszeiten sind jedoch wesentlich höher. Im Rahmen der Energieeinsparverordnung kann für Nichtwohngebäude wiederum nur die DIN V 18599 angewendet werden.